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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen " Freiwillige
Feuerwehr e.V.."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pirkensee, Stadt
Maxhütte-Haidhof.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister
einzutragen
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der
Freiwillige Feuerwehr Pirkensee, insbesondere durch die Werbung und das
Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis 68 der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter
4. Der Verein kann einem überörtlichen Verein
beitreten.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende ( aktive
Mitglieder)
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende
(passive Mitglieder)
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
2. Zu den aktiven Mitglieder zählen auch
Feuerwehranwärter ( ab dem 12. Lebensjahr). Personen, die aus dem
aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie
nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den
Verein durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere
Dienstleistungen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden,
die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz im
Stadtgebiet Maxhütte - Haidhof haben.
2. Der Antrag zu Aufnahme in den Verein ist
schriftliche beim Gesamtvorstand einzureichen. Minderjährige müssen die
Zustimmung ihrer ( ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der
Gesamtvorstand ( § 9). Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben.
4. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4.durch Ausschluss
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem
Gesamtvorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit
der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist den Betroffenen unter Setzung einer angemessener Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem
Gesamtvorstand zu rechtfertigen.
5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich
mitzuteilen. Gegen den Ausschuss steht ihm das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Auschlussbeschlusses beim Gesamtvorstand
eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der
Gesamtvorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht
erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von dem Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag
erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand ( § 8)
2. der Gesamtvorstand (§9)
3. die Mitgliederversammlung (§ 13)
§ 8 Vorstand
Vorstand gemäß § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches BGB
ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt einzeln. Im
Innenverhältnis gilt, dass der 2.Vorsitzende nur bei der Verhinderung
des 1. Vorsitzenden vertritt
§ 9 Gesamtvorstand / Verwaltungsrat
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
1. dem Vorstand gemäß § 8
2. dem Kassier
3. dem Schriftführer
4. drei Vertreter der passiven Mitglieder
5. drei Vertreter der aktiven Mitglieder
6. dem 1. und 2. Kommandanten der FFW, soweit
sie dem Verein angehören und nicht in eine der Funktionen der Ziffern 1
und 5 gewählt sind.
2. Die unter Absatz 1 bis Ziffer 4 genannten
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre
gewählt. Der 1. und 2. Vorsitzende werden in geheimer Abstimmung
gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.
3. Die unter Absatz 1 Ziffer 5 genannten aktiven
Mitglieder werden jeweils bei der ordnungsgemäßen Neuwahl der
Kommandanten oder der nächsten Dienstversammlung von den
Feuerwehrdienstleistenden auf drei Jahre gewählt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch
Tod, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung, durch
Rücktritt oder wenn es sich nicht mehr zur Wahl stellt oder gewählt
wird. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären.
§ 10 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3.Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
4. Verwaltung durch Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung
und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und
Vorschläge für Ehrenmitgliederschaften und Bezeichnungen.
2. Im Innenverhältnis gilt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Betrag von über DM 2.000,00 der Vorstand (§8)
die Zustimmung des Gesamtvorstandes benötigt. Dies gilt auch für
Grundstücksgeschäft jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von
Belastungen.
§ 11 Sitzungen des Gesamtvorstandes
1. Für die Sitzung des Gesamtvorstandes sind die
Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher,
einzuladen. Für außerordentliche Sitzungen reicht eine Ladungsfrist von
drei Tagen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw., des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds. Bei Beschlussfähigkeit muss binnen 14
Tagen eine Vorstandssitzung einberufen werden. Dies ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der
Einladung zur der zweiten Vorstandssitzung ist auf die besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
2. Über die Sitzung des Gesamtvorstandes ist vom
Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und
das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 12 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks
notwendigen Mittel werden aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch
zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen
aufgrund von Auszahlungsordnungen des Vorstandes ( § 8) geleistet
werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern
(Revisoren), die jeweils auf drei Jahre gewählt werden., zu prüfen.
Wiederwahl ist zulässig. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist nur für folgende
Angelegenheiten zuständig.
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Gesamtvorstandes,
2. Festsetzung des Jahresbeitrags,
3.Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Gesamtvorstandes sowie der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
und der Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen
einen Ausschlussbeschluss des Gesamtvorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich einmal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Gesamtvorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden , bei seiner Verhinderung von 2. Vorsitzenden, unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Anschlag im Schaukasten
beim Feuerwehrhaus unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung
einberufen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor dem tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich
beantragen, dass weiter Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, welche
verspätet oder erst unmittelbar während der Versammlung eingehen, können
nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die
Angelegenheit dringlich ist und die Versammlung mehrheitlich zustimmt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und er vorgehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied
- auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt,
entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von
drei Viertel der abgebender Stimme erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom
Versammlungsleiter Festgesetz. Die Abstimmung muss jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung enthalten.
§ 15 Ehrungen, Ehrenmitglied
1. Das Mitglied wird für langjähriges
Vereinszugehörigkeit geehrt.
2. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder
auf andere Weise besondere Verdienst um das Feuerwehrwesen oder dem
Feuerwehrverein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ( § 13
Abs. 1 Ziff.6) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und
abstimmenden Mitglieder.
4. Die Ernennung von langjährigen
Vereinsfunktionären mit einer Ehrenbezeichnung ( wie z.B.
Ehrenvorsitzender, Ehrenschriftführer, Ehrenkassier, Ehrenkommandant
usw.) erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die
Mitgliederversammlung ( § 13 Abs. 1 Ziff. 6) mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
5. Nach 50 Jahren Mitgliedschaft im
Feuerwehrverein ist das Mitglied beitragsfrei und wird automatisch
Ehrenmitglied, ohne dass es einer Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung bedarf ( § 13 Abs1)
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ( § 13 Abs1 Ziff. 4)
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder
Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Maxhütte - Haidhof, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
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Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 06.01.1997 hat die Satzung " Freiwillige Feuerwehr Pirkensee e.V."
Gültigkeit. Alle vorherigen Satzungen werden ungültig.
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